BFH-Beschluss vom 12.01.2024, Az. VI B 37/23

Zu den Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch

ECLI:DE:BFH:2024:B.120124.VIB37.23.0

BFH VI. Senat

EStG § 6 Abs 1 S 1 Nr. 4 S 3, EStG § 8 Abs 2 S 4, FGO § 115 Abs 2 Nr. 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr. 3

vorgehend Hessisches Finanzgericht , 16. Mai 2023, Az: 3 K 1219/21

Leitsätze

NV: Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2005 - VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl. II 2006, 410).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2023 - 3 K 1219/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.