Deloitte-News Rechnungslegung

Deloitte-News Rechnungslegung

Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns anhand der Steuerbilanz, Änderungen in der Rechtsprechung oder bei den gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung einzelner Bilanzposten, das sind die Themen der Rechnungslegung bei Deloitte.
  • Beteiligen sich Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an einem Windkraftfonds, so sind die Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, die Prospekterstellung und Prospektprüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.06.2001).
  • Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer grds. einheitlich zu schätzen ist. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter eines Windparks richtet sich nach der Nutzungsdauer der Windkraftanlagen.
  • Bei einer Einbringung ist der Wertansatz maßgeblich, der den Willen der beteiligten Parteien im Einbringungskonzept zum Ausdruck bringt. Es kommt nicht allein auf den (zahlenmäßigen) Ansatz in der Eröffnungsbilanz der aufnehmenden Gesellschaft an. Eine Berichtigung der Eröffnungsbilanz ist auch dann möglich, wenn bei einer Buchwerteinbringung irrtümlich ein höherer Zwischenwert angesetzt wurde (§ 20 UmwStG 1995).
  • Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen können gebildet werden, sofern sie hinreichend konkret sind und an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann. Verpflichtungen sind rechtlich noch nicht entstanden, wenn die Rechtsnorm eine Frist für ihre Erfüllung einräumt und diese noch nicht abgelaufen ist.
  • Der Gesellschafter einer überschuldeten Kapitalgesellschaft hat dieser unter Vereinbarung eines einfachen Rangrücktritts ein Darlehen gegeben, das aus künftigen Jahresüberschüssen oder ggf. einem Liquidationsüberschuss der Kapitalgesellschaft getilgt werden soll. Dieses Darlehen ist in den Steuerbilanzen der Kapitalgesellschaft zu passivieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vermögen der Kapitalgesellschaft auch ohne künftige Einnahmen oder Gewinne im Liquidationsfall für die Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter haftet.