Deloitte-News Verfahrensrecht

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Alle Verfahrensthemen rund um den Steuerbescheid werden in dieser Rubrik dargestellt. Darüber hinaus werden auch Verfahrensthemen im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung erörtert.
  • Ein offenbar unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid kann nicht mehr berichtigt werden, wenn seit Bekanntgabe des fehlerhaften Bescheids ein Jahr vergangen ist. Eine Korrektur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen scheidet nach Ablauf der Festsetzungsfrist ebenfalls aus. Widerstreitende Steuerfestsetzungen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, können nur geändert werden, wenn der Steuerpflichtige die unzutreffende mehrfache Berücksichtigung des Sachverhalts verursacht hat.
  • Eine Steuerfestsetzung, die aufgrund der Prüfung der Vereinbarkeit des Steuergesetzes mit höherrangigem Recht als vorläufig festgesetzt wird, kann auch dann geändert werden, wenn das BVerfG oder der BFH eine verfassungskonforme Auslegung der Norm vornehmen. Die Bezeichnung der Musterverfahren mit Gericht und Aktenzeichen ist in Vorläufigkeitsvermerken nicht nötig.
  • Mit Schreiben vom 12.04.2011 hat das BMF Übergangsregelungen zur Anwendung des BFH-Urteils vom 29.01.2009 getroffen. In dem Urteil des BFH geht es um die Anforderungen an einen Selbstversorgungsbetrieb nach § 68 Nr. 2b AO.
  • Mit der wirksamen Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung zu viel gezahlter Steuern erlangt der Abtretungsempfänger nur den reinen Zahlungsanspruch, nicht aber die gesamte Rechtstellung des bisherigen Gläubigers. Die Abtretung kann erst nach Entstehung des Zinsanspruchs wirksam erfolgen.
  • Ein Schriftstück kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn die Zustellung außerhalb des Geltungsbereich des Grundgesetzes und unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. Diese Zustellfiktion wird verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn eine andere Form aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist.