Reine Holdinggesellschaften, deren Einnahmen ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 KStG weitgehend steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, haben regelmäßig Anspruch auf Erteilung einer sog. Dauerüberzahlerbescheinigung nach § 44a Abs. 5 S. 4 EStG, die sie berechtigt den Kapitalertragsteuerabzug auf bestimmte Kapitaleinkünfte zu unterlassen. Bei weiteren Geschäftstätigkeiten einer Holdinggesellschaft ist im Hinblick auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 5 S. 4 EStG maßgeblich, ob die Gesellschaft diese Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt bzw. nach ihrer Struktur in der Lage ist diese Geschäftstätigkeit auszuüben.