Deloitte-News

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  • Der Rat der Europäischen Union hat am 14.05.2024 eine Einigung über die Richtlinie über schnellere und sichere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (auch bekannt unter ?FASTER?) erzielt. Die Richtlinie soll bis zum 31.12.2028 in nationales Recht umgesetzt werden. Die nationalen Vorschriften sollen ab dem 01.01.2030 anwendbar sein.
  • ?Am 14. Mai 2024 wurde auf der Tagung des Rates für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) der unter belgischer Ratspräsidentschaft erarbeitete Kompromissvorschlag zwischen den 27 Mitgliedstaaten erörtert. Eine Einigung kam nicht zu Stande. Was bleibt vom Vorschlag übrig?
  • Reine Holdinggesellschaften, deren Einnahmen ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 KStG weitgehend steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, haben regelmäßig Anspruch auf Erteilung einer sog. Dauerüberzahlerbescheinigung nach § 44a Abs. 5 S. 4 EStG, die sie berechtigt den Kapitalertragsteuerabzug auf bestimmte Kapitaleinkünfte zu unterlassen. Bei weiteren Geschäftstätigkeiten einer Holdinggesellschaft ist im Hinblick auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 5 S. 4 EStG maßgeblich, ob die Gesellschaft diese Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt bzw. nach ihrer Struktur in der Lage ist diese Geschäftstätigkeit auszuüben.
  • Eine Betriebsveranstaltung kann nach der 2015 eingefügten Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Betriebsangehörigen offensteht. Die Voraussetzungen der Lohnsteuerpauschalierung mit dem Pauschsteuersatzes von 25 % sind erfüllt.
  • Wird eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, kann der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewinn nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Personengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat.